Private Onlinegeschäfte

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Einkaufswagen

Der Boom privater Onlinegeschäfte hält an. Was viele nicht wissen: Zu Jahresanfang 2023 ist das Digitale-Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) in Kraft getreten, das die Transparenz im Steuerbereich erhöhen soll. Demnach müssen digitale Plattformen wie ebay oder willhaben steuerrelevante Informationen über Privatverkäufe ab einem gewissen Wert an das Finanzamt weitergeben. Denn liegt aufgrund von Onlineverkäufen eine gewerbliche Tätigkeit vor, ergeben sich unter anderem steuer-, haftungs-, sozialversicherungs- und gewerberechtliche Verpflichtungen. Für Privatpersonen ist hier besondere Vorsicht geboten: Ab Erreichen bestimmter Einkommensgrenzen können Förderungen, Studien- und Familienbeihilfen wegfallen. Die Regelung betrifft Anbieter, deren erzielte Umsätze 2.000 Euro im Kalenderjahr übersteigen oder jene, die mehr als dreißig Transaktionen im Jahr über die Plattform getätigt haben. Voraussetzung ist, dass die Bezahlung nachweislich über die Plattform erfolgte.

Von Waren bis hin zu Dienstleistungen
Unter diesen Leistungsbegriff fallen nicht nur über die Plattform verkaufte und bezahlte körperliche Waren, sondern auch persönlich erbrachte Dienstleistungen sowie die Vermietung diverser Verkehrsmittel (wie z.B. Carsharing oder Fahrradverleih) oder von unbeweglichen Sachen (beispielsweise Wohnungen). Voraussetzung ist, dass die Zahlung über die anbietende Plattform selbst abgewickelt wird (z. B. über Paylivery). Nicht vom DPMG betroffen sind demnach Anbieter, die außerhalb der Plattform für ihre Dienstleistungen vergütet werden. Plattformbetreiber müssen Anbieter außerdem darüber informieren, wenn sie steuerrechtlich relevante Daten an die Finanzbehörden übermitteln. Bei Unklarheiten bezüglich Einkünften und sich daraus ergebenden Folgen empfiehlt es sich, Steuerberater oder die Wirtschaftskammer hinzuzuziehen.

Was generell bei Privatverkäufen rechtlich zu beachten ist:


Rücktrittsrecht
Bei Geschäften zwischen Privatpersonen gibt es kein gesetzliches Rücktrittsrecht. Das vierzehntägige Rücktrittsrecht nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Verkäufer ein Unternehmer ist und gilt dort ausschließlich für den Käufer. Der Vertrag kann daher bei Verträgen zwischen Privaten nicht aufgelöst und auch der gesamte Kaufpreis kann gegen Rückgabe nicht zurückverlangt werden. Lediglich im Falle eines Leistungsverzugs besteht die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten.

Gewährleistung
Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung müssen Verkäufer für die Mangelfreiheit der Ware ab dem Zeitpunkt der Übergabe einer beweglichen Sache zwei Jahre lang einstehen. Binnen der ersten sechs Monate ab der Übergabe liegt es auf Seite des Privatverkäufers zu beweisen, dass die Sache mangelfrei überreicht wurde. Im Falle eines Mangels kann eine Verbesserung, ein Austausch, eine nachträgliche Preisminderung oder in letzter Konsequenz eine Rückabwicklung des Vertrages verlangt werden. Allerdings gibt es zwischen Privaten die Möglichkeit, die Gewährleistung vorab im Online-Angebot auszuschließen. Für ausdrücklich oder schlüssig zugesicherte Eigenschaften müssen Verkäufer trotz des Ausschlusses einstehen. Doch was versteht man eigentlich unter einem Mangel? Juristisch betrachtet ist es die Abweichung der Ist- von der vertraglich geregelten Soll-Beschaffenheit einer Sache; beispielsweise in Bezug auf die gelieferte Menge, die Art der Sache, auf fehlerhafte Waren oder auf einen Mangel aufgrund von falschen Werbeversprechen.

Originalrechnung
Wird bei einem Privatverkauf die Originalrechnung mitgegeben, kann der Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Erstverkäufer bzw. Händler aufrecht bleiben. Dazu müssen allerdings die Rechte vom Verkäufer an den Käufer abgetreten werden. Den Händlern reicht in der Praxis oftmals die Vorlage der Originalrechnung. Ob eine vorhandene Garantie auch für einen Zweiterwerber gilt, ist im jeweiligen Garantievertrag nachzulesen.

Betrug beim Online-Shopping
Die steigende Beliebtheit von privaten Online-Käufen bietet auch Kriminellen eine Plattform, sich unrechtmäßig zu bereichern. Selbst wenn der Großteil der Verkäufe problemlos abläuft, besteht das Risiko, an Betrüger zu geraten. Bei Internetbetrug denken viele automatisch an einen Käufer, der die bestellte und bereits bezahlte Ware nicht erhält. Keine Seltenheit sind auch Fälschungen statt echter Markenware.

Das Risiko liegt allerdings nicht nur auf Käufer-, sondern auch auf Verkäuferseite. Wird man etwa als Verkäufer aufgefordert etwas zu überweisen oder muss man bei einem externen Link Codes oder Daten eingeben, sollte man vorsichtig sein. Betrugsmaschen sind oft mit einer unüblichen Kaufabwicklung verbunden. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Kauf durch ein anderes Versandunternehmen abgewickelt werden soll, im Zuge dessen man als Verkäufer eine E-Mail mit weiteren Anweisungen erhält. Diese E-Mails können zwar aussehen wie die eines bekannten Versanddienstleisters, jedoch dennoch fake sein. Bekommt man eine solch unübliche Vorgehensweise vom Käufer vorgeschlagen, sollte bestenfalls umgehend der Kontakt mit dem potenziellen Vertragspartner abgebrochen werden. Auch eine Meldung an die Verkaufsplattform ist denkbar.

Was tun im Fall des Falles
Hat man bereits die E-Mail geöffnet und einen Code eingegeben, sollte man sehr wachsam sein. Besonderes Augenmerk sollte hier auf Auffälligkeiten beim Account der Verkaufsplattform gelegt werden, beispielsweise ob das Einloggen nach wie vor funktioniert. Im Zweifel kann man das Konto über den Plattformbetreiber sperren lassen, um betrügerische Geschäfte im fremden Namen zu vermeiden. Würden etwaige Opfer nämlich Anzeige erstatten, könnte man als scheinbarer Vertragspartner selbst unschuldig ins Visier der Behörden geraten.

Ebenso sollte das Bankkonto gut im Auge behalten werden. Besteht der Verdacht, dass Fremde Zugang zum Konto erlangt haben, sollte auch dieses umgehend gesperrt werden.

Egal, ob Käufer oder Verkäufer – ist man Opfer einer Betrugsmasche geworden, sollte man jedenfalls eine Anzeige bei der Polizei erstatten. Die Chancen, Geld oder Ware zurückzuerhalten, sind dennoch oft gering.

Die Warnsignale

  • Vorsicht bei zu gut klingenden und zu günstigen Angeboten
  • Achtung bei Geldtransaktionen ins Ausland
  • Keine Überweisungen als Verkäufer tätigen
  • Die Kommunikation direkt über die Plattform spielen
  • Vorsicht bei unüblichen Verkaufsabwicklungen
  • Achtung beim Öffnen von externen Links und E-Mails
  • Vorsicht bei Vorauskasse als Käufer
  • Am sichersten ist eine persönliche Übergabe mit Barzahlung
  • Persönliche Daten sollten niemals leichtsinnig herausgegeben werden
  • Den Kauf am besten immer dokumentieren (z.B. Screenshots vom Angebot, Schriftverkehr)